Haftungsausschluss
Die König Komfort- und Rennsitze GmbH weist Sie daraufhin, dass die König Sitze, die im Nachrüstmarktbereich verkauft werden, über keinen Sitzseitenairbag verfügen.
Sollten Sie Ihren original Fahrzeug- bzw. Beifahrersitz, der serienmäßig über einen Sitzseitenairbag verfügt durch einen König Sitz ersetzen, übernehmen wir keine Haftung für eventuell eintretende Unfallschäden oder Verletzungen, die möglicherweise beim Vorhandensein eines Fahrzeugsitzes mit Seitenairbag hätten vermieden werden können.
Bei Fahrzeugen, deren Sitze serienmäßig mit einem Sitzseitenairbag ausgestattet sind, müssen Sie vor Ihrer Sitz-, Konsolen- oder Adapterbestellung bei Ihrem Pkw-Vertragshändler abklären, ob der Sitzseitenairbag stillgelegt werden kann. Von dem Pkw-Vertragshändler muss dazu ein Stecker mit Sitzairbagwiderstand lieferbar sein oder der Vertragshändler hat die Möglichkeit den Sitzseitenairbag über den Bordcom-puter stillzulegen. Sollte der Vertragshändler keine Möglichkeit haben, halten Sie bitte Rücksprache mit der Firma König Komfort- und Rennsitze GmbH.
Die Sitzumrüstung und die damit verbundene Stilllegung des Airbags darf nur durch geschultes Fachpersonal vorgenommen werden. Die König Komfort- und Rennsitze GmbH übernimmt keine Haftung für even-tuell auftretende Schäden oder Verletzungen, die aufgrund der Missachtung dieser Vorgehensweise ent-stehen.
Aufgrund der Typenvielfalt der verschiedenen Fahrzeuge ist es leider nicht immer möglich, alle Konsolen oder Adapter mit ABE bzw. einem Teilegutachten zu liefern. Diese Konsolen und Adapter sind dann für den Geltungsbereich der StVZO nicht geprüft.
Die mögliche Einzeleintragung gemäß §§ 19 II, 21 StVZO in die Kfz-Papiere ohne ein Teilegutachten durch Ihre zuständige TÜV – oder DEKRA Prüfstelle müssen Sie ebenfalls vor Ihrer Bestellung klären. Auch wir unterstützen Sie in dieser Angelegenheit und helfen Ihnen jederzeit gern weiter.
Die König Komfort- und Rennsitze GmbH weist Sie ausdrücklich daraufhin, dass die durch Sie bestellte und uns gelieferte Ware nicht zurückgenommen wird, wenn eine Sitzumrüstung aufgrund eines nicht lieferbaren Sitzseitenairbagwiderstandes nicht vorgenommen werden kann bzw. mangels Teilegutachten (bezieht sich auch auf Konsolen und Adapter) nach §§ 19 II, 21 StVZO keine Einzeleintragung erlangt werden kann.
Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an unser Fachpersonal im Werk oder an einen unserer Vertragspartner in Ihrer Nähe.
